Aktuelle Veröffentlichung
Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht
Hrsg. Plagemann, 4. Auflage 2013 C. H. Beck, München
( Anne Schröder S. 870 - 900, § 30 Behinderung und Grad der Behinderung )
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Anne Schröder
Aktuelle Rechtsprechung
Gleichstellung eines behinderten Lehrers / unbefristetes Angestelltenverhältnis
LSG Hessen, Urteil vom 19.06.2013 - L 6 AL 116/12
Nach § 2 III SGB IX sollen Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mehr als 30 mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Das LSG Hessen hat aktuell in einer Entscheidung von 19.06.2013 entschieden, dass hinsichtlich des geeigneten Arbeitsplatzes regelmäßig auf die Tätigkeit als Lehrer im Beamtenverhältnis abzustellen ist. Ein diskriminierungsfreier Zustand sei nicht etwa schon dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch eine Tätigkeit - die regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt werde - in irgendeiner Weise nachkommen könne. Es ist also unbeachtlich, ob ein unbefristetes Angestelltenverhältnis vorliegt.
Ein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ( GdB 50) liegt daher vor, wenn er andernfalls infolge der Behinderung kein Beamter auf Lebenszeit werden kann.
Erwerbsminderungsrente bei Wegeunfähigkeit ?
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 17.4.2013 - L 2 R 236/12
Die Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 I und II SGB VI ist von der Verletztenrente, die nach den Folgen eines Arbeitsunfalles gewährt wird, oder der Anerkennung als Schwerbehinderter streng zu unterscheiden. Der Grad der Behinderung GdB errechnet sich völlig anderen Kriterien und darf nicht mit der auf Dauer bestehenden Leistungseinschränkung verwechselt werden, die Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung ist. Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung erhalten Versicherte auf Antrag, wenn sie
- die Wartezeit von fünf Jahren
- den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Pflichtbeiträge nachweisen können
- aus gesundheitlichen Gründen noch weniger als 3 Stunden oder 6 Stunden täglich arbeiten können.
Nicht selten wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen zunächst abgelehnt und der Versicherte auf das Widerspruchsverfahren verwiesen. Nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers kann der Versicherte oftmals noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein.
Hier Ist dem Versicherten zu raten frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu prüfen, wie sein Anspruch durchgesetzt werden kann.
Auch bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen, wenn weitere Einschränkungen hinzukommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das dann der Fall, wenn der Versicherte
- seinen bisherigen Beruf nicht mehr
- aber vollschichtig noch leichte Arbeiten ausüben kann,
- darüber hinaus noch weitere Leistungseinschränkungen vorliegen und
- Gericht bzw. Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht bezeichnen kann.
Eine besondere Leistungseinschränkungen hat das Bundessozialgericht z.B. im Falle der Wegeunfähigkeit angenommen. Eine Wegungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Versicherte nicht mehr 4 mal ein Wegstrecke zu Fuß von mindestens 500 m zurücklegen kann.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung vom 17.4.2013 - L 2 R 236/12 die Einschränkung der Wegefähigkeit des Versicherten nicht anerkannt, da ihm ein Fahrzeug zur dauernden Nutzung überlassen wurde und er gesundheitlich in der Lage war das Fahrzeug zu führen. Hier trug der Kläger vor, er könne aufgrund Panikattacken Fahrten auf Autobahnen und Brücken, breit ausgebauten Straßen sowie Ampelanlagen nicht absolvieren. Das Gericht wies darauf hin, dass für die Annahme der Wegefähigkeit nur ein Minimum an Mobilität bestehen müsse. Die Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes müsse nach abstrakt allgemeinen Kriterien beurteilt werden. Zwar könne der Kläger in der Hauptverkehrszeit keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, aber er könne mit dem zur dauerhaften Nutzung überlassenen Pkw einen Arbeitsplatz regelmäßig erreichen. Auch eine an vereinzelten Tagen ausgeschlossene Nutzungsmöglichkeit, schließt die Wegefähigkeit nicht aus. Es obliegt dem Versicherten, zur Überbrückung solcher vereinzelten Tage vorzusorgen.
Beurteilung der Wegefähigkeit ist also abstrakt vorzunehmen. Es kommt nicht auf die konkrete Beschaffenheit des Weges des Versicherten an. Steigungen und Unebenheiten des Weges sind ebenso nicht zu berücksichtigen, wie gelegentliches Unvermögen bei Schnee- und Eisglätte. Nicht beantwortet sind aber die Fragen, welche Wegstrecken mit einem PKW zumutbar zurückzulegen sind oder welche Wege bei vorliegender Wegeunfähigkeit des Fußweges zumutbar von einem Parkplatz zum Arbeitsplatz zurückgelegt werden können.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Versicherungsträger auch Rehamaßnahmen nach der KfZ-Hilfe-VO gewähren kann. Die Einnahme von Schmerzmitteln, Anfallsleiden oder Schwindel kann jedoch der Nutzung eines PKW entgegenstehen und damit zur Annahme der Wegeunfähigkeit und der Gewährung der Erwerbsminderungsrente führen. In derartigen Verfahren ist dem Versicherten stets zu raten, Akteneinsicht in die Verwaltungsakte zu beantragen, um in die medizinischen Unterlagen einzusehen. Diese sollten sorgfältig ausgewertet werden, um eine Strategie zur Durchsetzung des Rentenanspruches zu entwickeln.
Autorin des Beitrages ist Fachanwältin für Sozialrecht Anne Schröder Tel.: 0441-350 70 88 / www.sozialrecht-oldenburg.net / e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Oldenburg, August 2013
BSG: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
WoGG § 8; SGB II §§ 22 I 1, 7 I 1
Die Regelung des § 22 I 3 SGB II, nach der unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf solange - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, greift auch bei Änderungen in der Bewohnerzahl, wie z.B. dem Auszug eines Mitbewohners.
BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R, BeckRS 2013, 70477
LSG Nordrhein-Westfalen: Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen sind grundsätzlich von § 22 SGB II nicht erfasst
1. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen (hier Sanierung des Balkons) sind grundsätzlich von § 22 SGB II nicht erfasst, weil es nicht Aufgabe der aus öffentlichen Steuermitteln finanzierten Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzierten und dem Leistungsempfänger somit einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen, den dieser auch noch nach einem eventuellen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug realisieren könnte. Weder aus §2 III 1 Nr. 4 SGB II noch aus Art. 14 GG folgt ein Anspruch auf Leistungen zum Erhalt einer Immobilie oder deren Sanierung.
2. Bei notwendigen Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten ist dieser Grundsatz aber zu modifizieren. Der mit einer notwendigen Erneuerung in größerem Umfang zumeist verbundene Wertzuwachs ist nur Folge der notwendigen Erhaltung und lässt die Berücksichtigungsfähigkeit nicht entfallen. (Leitsätze der Redaktion)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2013 - L 7 AS 506/11,BeckRS 2013, 70462